Michael-Sommer-Mittelschule Schrobenhausen

Vielfalt leben - Gemeinschaft pflegen!

Aktuelle Informationen

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Die Sprechstundenzeiten der Lehrkräfte sowie alle wichtigen Daten/
Termine entnehmen Sie bitte dem Ihnen noch zugehenden Elternbrief: 
"Aktuelles zum neuen Schuljahr"

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Coronavirus – Hygienemaßnahmen an den Schulen in Bayern (Stand: 19.09.22)

Bitte beachten Sie: Die folgenden Hygieneempfehlungen (Nr. 1) bzw. die Vorgaben zum
Umgang mit Infektionsfällen (Nr. 2) gelten auch nach Inkrafttreten des neuen
Infektionsschutzgesetzes des Bundes unverändert weiter.

1. Empfohlene Hygienemaßnahmen im Schulbereich

Für einen möglichst sicheren Unterrichtsbetrieb empfehlen wir insbesondere die Einhaltung
der folgenden Hygienemaßnahmen:

• Basis-Hygienemaßnahmen
o Lüften: Klassen- bzw. Unterrichtsräume sollten weiterhin mind. alle 45 Minuten,
im Idealfall alle 20 Minuten über mehrere Minuten durch vollständig geöffnete
Fenster gelüftet werden. Es können weiterhin auch (dezentrale) Lüftungsanlagen
oder unterstützend mobile Luftreiniger eingesetzt werden. Diese ersetzen jedoch
nicht das regelmäßige Lüften.
o Händewaschen: Regelmäßiges Händewaschen mit Seife für mind. 20 Sekunden
senkt das Infektionsrisiko für sich selbst und andere.
o Husten- und Niesetikette: Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein
Taschentuch sollte weiterhin selbstverständlich sein.
o Abstandhalten: Wo immer möglich, sollte im Schulgebäude ein Mindestabstand
von 1,5 Metern eingehalten werden.

• Masken
o In Innenräumen wird das Tragen einer Maske allgemein empfohlen. Auch im
Unterricht kann selbstverständlich freiwillig eine Maske getragen werden.
o Ausdrücklich empfehlen wir das Tragen einer Maske vor allem auf den
Begegnungsflächen der Schule (z. B. Gänge, Treppenhäuser, Pausenhalle) sowie nach
einem bestätigten Infektionsfall in der Klasse für fünf Schultage auch im Unterricht.
o Im öffentlichen Personennahverkehr gilt die dort geregelte Maskenpflicht. Im
freigestellten Schülerverkehr, also in den Schulbussen, wird das Tragen einer Maske
als wichtiges Element des Infektionsschutzes empfohlen.

• Umgang mit Krankheitssymptomen
o Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, bleibt zuhause – unabhängig davon, ob COVID-19-
Verdacht besteht oder nicht.
o Bei nach drei Tagen anhaltendem Fieber, deutlich reduziertem Allgemeinzustand
und Verschlechterung des Befindens sollte ein Arzt aufgesucht werden.
o Bei leichten Symptomen, wie Schnupfen oder Halskratzen, empfehlen wir, vor dem
Schulbesuch zu Hause einen Selbsttest durchzuführen. Alternativ kann ein Antigen-
Schnelltest beim Hausarzt oder im Testzentrum Aufschluss über eine mögliche
Infektion geben.
In der Schule finden keine Testungen statt.
o Zusätzlich kann bei leichten Erkältungssymptomen das Tragen einer Maske davor
schützen, dass ggfs. das SARS-CoV-2-Virus weitergegeben wird.

2. Umgang mit bestätigten Infektionsfällen

Für positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestete Personen gelten laut
Allgemeinverfügung des Gesundheitsministeriums (AV Isolation) folgende verbindliche
Vorgaben:

• Eine positiv getestete Person (Nukleinsäure-/PCR-Test oder Antigen-Schnelltest durch
geschultes Personal) befindet sich grundsätzlich mindestens fünf Tage seit Erstnachweis
des Erregers in Isolation und darf die Schule nicht besuchen. Die Fünf-Tage-Frist beginnt
am Tag nach dem Erstnachweis (Tag 1). Der Tag der Abstrichnahme ist Tag Null. Positiv
getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven
Testergebnisses in Isolation begeben.
• Die Isolation kann frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des
Erregers beendet werden, wenn seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
• Liegt an Tag fünf der Isolation keine Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden vor,
dauert die Isolation zunächst weiter an. Sie endet, wenn die betreffende Person seit
mindestens 48 Stunden symptomfrei ist, spätestens aber nach 10 Tagen.
• Eine Freitestung ist zur Beendigung der Isolation nicht erforderlich; die Schule kann
somit spätestens nach 10 Tagen wieder besucht werden.
• Für die Dauer von fünf Tagen nach dem Ende der Isolation empfiehlt das
Gesundheitsministerium das Tragen einer FFP2-Maske (auch in der Schule).
• Wird nach einem positiven Antigentestergebnis ein PCR-Test durchgeführt, endet die
Isolation automatisch, sofern der durchgeführte PCR-Test ein negatives Testergebnis
erbringt (und sich der Antigentest somit als falsch positiv herausstellt).
Für die Schule ist die Information über eine positive Testung hilfreich.



Lesen Sie hier die komplette Ausführung. (Stand: 11.12.2020)

 


Corona-Pandemie

Rahmen-Hygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 02.09.2020 (Geltung ab dem Schuljahr 2020/2021)

 

(Stand: 02.09.2020)

 Gliederung

I. Vorbemerkung

II. Rechtsgrundlagen

III. Infektionsschutz und Arbeitsschutz

IV. Wiederaufnahme des Regelbetriebs

1. Anpassung der Maßnahmen an das Infektionsgeschehen

2. Zuständigkeiten

3.. Hygienemaßnahmen

4. Mindestabstand und feste Gruppen

5. Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)

6. Infektionsschutz im Fachunterricht

7. Pausenverkauf und Mensabetrieb

8. Schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung

9. Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen

10. Schülerbeförderung

11. Personaleinsatz

12. Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen

13. Vorgehen bei (möglicher) Erkrankung einer Schülerin bzw. eines Schülers bzw. einer Lehrkraft

14. Veranstaltungen, Schülerfahrten

15. Dokumentation und Nachverfolgung

16. Erste Hilfe

17. Weitere Hinweise

I. Vorbemerkung

Im Spannungsfeld zwischen dem Recht auf Bildung und der staatlichen Fürsorge für Kinder und Jugendliche und deren Familien einerseits und Maßnahmen zum Schutz vor einer Verbreitung des Coronavirus andererseits wurde mit den Schulschließungen im März 2020 dem Infektionsschutz Vorrang gegeben.

Dank zahlreicher Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen ist die Zahl der Neuinfektionen auf ein niedriges Niveau gesunken. Daher sind weitere Schritte zu einem Regelbetrieb in den Schulen, insbesondere mit der Einhaltung der regulären Stundentafel zu Beginn des Schuljahrs 2020/21 möglich.

Mit der Umsetzung des Regelbetriebs in den Schulen ist weiterhin der Infektionsschutz für die gesamte Schulfamilie das oberste und dringlichste Ziel.

Dieser Rahmen-Hygieneplan bezieht sich auf das Schulgebäude und das zur Schule gehörende Schulgelände, auf das sich die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt. Der Rahmen-Hygieneplan bezieht sich außerdem auf Räumlichkeiten außerhalb des Schulgeländes, in denen unter schulischer Aufsicht ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote durchgeführt werden.

Er wurde zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) abgestimmt und wird – soweit erforderlich – an die jeweilige Pandemiesituation angepasst.

Der vorliegende Rahmen-Hygieneplan vom 02.09.2020 ersetzt den Plan vom 31.07.2020 und gilt ab Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2020/2021.

Die nach wie vor potenziell sehr dynamische Entwicklung der Corona-Pandemie erfordert es, das Infektionsgeschehen weiterhin lokal, regional und landesweit zu beobachten. Bei auftretenden Infektionsfällen werden die zuständigen Gesundheitsbehörden je nach Ausmaß des Infektionsgeschehens und je nach Eingrenzbarkeit der Kontaktpersonen die erforderlichen Maßnahmen standortspezifisch bzw. ggf. flächendeckend anordnen. Für die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen in der Schule ist die Schulleitung verantwortlich. Der schuleigene Hygieneplan ist in diesem Fall der stand-ortspezifischen Situation entsprechend mit angemessenen Infektionsschutzmaßnahmen anzupassen, vgl. auch Nr. 10 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und Unterricht und Kultus über den Vollzug der §§ 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 16. Juli 2002 Az.: 3.3/8360-130/102/02 und III/1-L1011/2-1/64 025, geändert durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (AllMBl S. 89).

II. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für den Rahmen-Hygieneplan ist § 16 der 6. Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV).

III. Infektionsschutz und Arbeitsschutz

Die Schutzziele können nur erreicht werden, wenn sowohl epidemiologische wie medizinische und schulorganisatorische Aspekte gleichzeitig betrachtet und mit geeigneten Schutzmaßnahmen belegt werden.

Der vorliegende Rahmen-Hygieneplan enthält auch Angaben über die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Arbeitsschutz sowie über ggf. erforderliche individuelle Schutzmaßnahmen. Die zwecks Anpassung des Rahmen-Hygieneplans an die Gegebenheiten in der jeweiligen Schule durchgeführten Überlegungen und Maßnahmen können als auf die Pandemiesituation bezogener Teil der Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 ArbSchG bewertet werden.

IV. Wiederaufnahme des Regelbetriebs

Die Aufnahme der Beschulung in vollständigen Lerngruppen ohne Mindestabstand von 1,5 m ist nur bei strikter Einhaltung der Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen umsetzbar.

Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen gehen bei der Umsetzung von Infektionsschutz- und Hygieneplänen mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler über die Hygienehinweise unterrichtet wer-den, sie ernst nehmen und ebenfalls umsetzen.

Alle Beschäftigten der Schulen, die Beschäftigten der Sachaufwandsträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bzw. des Robert Koch-Instituts zu beachten. Darüber hinaus bestehende, schulartspezifische Regelungen bleiben hiervon unberührt.

1. Anpassung der Maßnahmen an das Infektionsgeschehen

Die nach wie vor sehr dynamische Entwicklung der Corona-Pandemie erfordert es, das Infektionsgeschehen weiterhin lokal, regional und landesweit sensibel zu beobachten. Jedem neuen Ausbruch des Corona-Virus muss zusammen mit den kommunalen Entscheidungsträgern und den lokalen Gesundheitsämtern konsequent begegnet und die erforderlichen sowie verhältnismäßigen Maßnahmen müssen ergriffen werden.

Aufgrund der neuen Ergebnisse der am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eingerichteten Fach-Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Konzepts über den Umgang und die Testung von Schülern mit respiratorischen Symptomen und trotz der derzeitigen Entwicklung des Infektionsgeschehens nimmt der vorliegende Hygieneplan eine Änderung der bislang bestehenden vier Alternativszenarien in der nachfolgend dargestellten Art vor. Grundlage sind hierfür die zwischenzeitlich veröffentlichten Stellungnahmen der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische Infektiologie (DGPI), der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Deutschen Gesellschaft für Krankenaushygiene (DGKH), der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ), der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin (DGSPJ) und dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (bvkj) vom 04. August 2020 und die Empfehlungen der Leopoldina vom 05. August 2020.

Ziel der geänderten Szenarien ist es weiterhin, auf eine sich verändernde Infektionslage reagieren und gleichzeitig dem Ziel Rechnung tragen zu können, für Schülerinnen und Schüler auch bei sich verschlechternder Infektionslage möglichst lange eine Teilnahme am Präsenzunterricht zu ermöglichen.

Die letzte Entscheidung trifft weiterhin das zuständige Gesundheitsamt in Abstimmung mit der Schulaufsicht (vgl. hierzu auch IV.2).
Dabei ist nach folgenden Gesichtspunkten zu entscheiden:
Grundsätzlich gilt für das Schuljahr 2020/2021: An allen Schulen findet der Regelbetrieb unter Beachtung des zwischen dem StMUK und StMGP abgestimmten Rahmen-Hygieneplans statt.

Sofern in einer Region eine betriebs- bzw. einrichtungsbezogene Eingrenzung der Infektionsfälle nicht möglich ist, greift das folgende – an die eben dargestellten neuesten Entwicklungen angepasste - dreistufige Verfahren, das am konkreten Infektionsgeschehen orientiert ist und zunächst die einzelne Klasse bzw. die einzelne Schule, dann aber auch die Infektionszahlen auf Kreisebene in den Blick nimmt. Die bei den Stufen 1 bis 3 genannten Inzidenzwerte sind dabei als Richtwerte zu verstehen, die den Gesundheitsämtern als Orientierungshilfe bei ihrer Entscheidung dienen. Grundsätzlich sollten die genannten Schwellenwerte bei Stufe 1 und 2 in einem Kreis nicht nur kurzfristig, sondern über mehrere Tage hinweg aufgetreten sein, um eine belastbare Entscheidung treffen zu können. Bei Stufe 3 (Überschreitung des Schwellenwertes) müssen die Maßnahmen, die im Rahmen des dann zu erstellenden Beschränkungskonzepts unter Berücksichtigung des Ausbruchsgeschehens festgelegt werden, zeitnah bei Überschreitung des Schwellenwerts erfolgen. Auch regionale Unterschiede innerhalb eines Kreises können Berücksichtigung finden. Eine weitere Besonderheit gilt für den Unterrichtsbeginn, da seit März kein vollumfänglicher Präsenzunterricht stattgefunden hat.

Zur Maskenpflicht allgemein s. unten Abschnitt 5.

Einführungsstufe:

Ab Jahrgangsstufe 5 besteht an den ersten 9 Schultagen des Schuljahres 2020/2021 die Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung für alle sich auf dem Schulgelände befindlichen Personen, auch im Unterricht.

  
Stufe 1: Sieben-Tage-Inzidenz < 35 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Land-kreis/kreisfreie Stadt):

Regelbetrieb unter Hygieneauflagen unter Beachtung des zwischen dem StMUK und StMGP abgestimmten Rahmen-Hygieneplans.

Stufe 2: Sieben-Tage-Inzidenz 35 - < 50 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Land-kreis/kreisfreie Stadt):

 Die Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 werden zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz im Klassenzimmer während des Unterrichts verpflichtet, wenn dort der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleistet werden kann.

 An den Grundschulen muss in dieser Stufe im Unterricht keine Maske getragen werden.

Stufe 3: Sieben-Tage-Inzidenz ab 50 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Landkreis/ kreisfreie Stadt):

 Wiedereinführung des Mindestabstands von 1,5 m;
 Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten MNB für Schüler auch am Sitzplatz im Klassenzimmer für Schüler aller Jahrgangsstufen. Die Zumutbarkeit des Tragens einer MNB in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 wird auch von der Fach-Arbeitsgruppe am LGL bestätigt.
 Soweit aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bedeutet dies eine zeitlich befristete erneute Teilung der Klassen und eine damit verbundene Unterrichtung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht
Sofern in Gebietskörperschaften Stufe 3 bereits zu Beginn des Schuljahres erreicht ist, ist bei der Organisation des Wechsel-Modells Folgendes zu berücksichtigen:
Ø Die Schulen sollen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Organisation des Distanzunterrichts Schüler der jeweiligen Eingangsklassen Vorrang bei der Durchführung von Präsenzunterricht gewähren.
Ø Die Jahrgangsstufen 1 der Grundschulen und Förderzentren sollen – soweit das Gesundheitsamt unter den Gesichtspunkten des Infektionsschutzes keine anderweitige Entscheidung trifft - im Präsenzunterricht unterrichtet werden.
 Eine (etwaige) Notbetreuung ist hier eingeschränkt möglich.
Vollständige Schulschließungen aller Schulen aller Schularten ab einem bestimmten Inzidenzwert und somit eine vollständige Umstellung auf Distanzunterricht erfolgen daher grundsätzlich nicht. Sofern die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden aus Gründen des Infektionsschutzes Verschärfungen der Regeln im Einzelfall für erforderlich halten, sind entsprechende Anordnungen zulässig. Ein zentral gesteuertes, bayernweit einheitliches Vorgehen, wie es bei den landesweiten Schulschließungen Mitte März 2020 bzw. bei der schrittweisen Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs angewandt worden ist, wäre nur für den Fall einer landesweiten festzustellenden pandemischen Welle erforderlich.
Unabhängig von der jeweils geltenden Stufe gilt bei Auftreten einzelner Corona-Verdachtsfälle bzw. bestätigter Corona-Fälle innerhalb einer Klasse bzw. innerhalb einer Schule (Maßstab Einzelschule) Folgendes:
 zeitlich befristete Einstellung des Präsenzunterrichts / Umstellung auf Distanzunterricht in der/den jeweils betroffenen Klasse/n bzw. Kursen; sofern aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ggf. auch an der gesamten Schule),
 rasche Testung der Betroffenen nach Entscheidung der Gesundheitsbehörden.
 Testung der gesamten Klasse / Lerngruppe auf SARS-CoV-2 sowie Ausschluss für 14 Tage vom Unterricht bei einem bestätigten Fall einer COVID-19-Erkrankung in der Klasse / Lerngruppe.
Falls in einer Region eine betriebs- bzw. einrichtungsbezogene Eingrenzung der Infektionsfälle möglich ist, finden – soweit betroffen - umgehend Testungen bei Schülern (sowie ggf. Personal) statt, die selbst in den betroffenen Einrichtungen wohnen oder im selben Hausstand mit Personen leben, die in den betreffenden Betrieben arbeiten. Die Entscheidung, ob die Personen nach dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses die Schule wieder besuchen dürfen oder ob die Personen unabhängig vom Testergebnis eine vierzehntägige Quarantäne einhalten müssen, trifft das zuständige Gesundheitsamt. Die sich daraus ergebenden Zahlen an Neuinfektionen sind bei der Beurteilung der jeweiligen Inzidenzzahlen in den eben dargestellten Stufen 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen („bereinigte“ Inzidenzzahlen).
Die weitere Entwicklung ist stetig zu beobachten. Für den Fall des Ansteigens des Infektionsgeschehens steht mit dem Rahmen-Hygieneplan Schulen ein Instrument zur Verfügung, mit welchem die Gesundheitsbehörden in Abstimmung mit der Schulaufsicht vor Ort entsprechende Maßnahmen veranlassen können.

2. Zuständigkeiten
Für die Anordnung sämtlicher auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Maßnahmen (z.B. (Teil-)Schließung einer Schule, Quarantänemaßnahmen (einzelner) Schüler/Lehrer etc.) sind die Gesundheitsämter oder eine ihnen übergeordnete Behörde zuständig. Soweit eine Abstimmung mit der Schulaufsicht vorgesehen ist (siehe Ziffer 1) ist in diesen Fällen zuerst die Leiterin bzw. der Leiter des jeweiligen Schulamtes, welcher u.a. die Kommunikation mit den anderen Schulaufsichtsbehörden (Bereich Schulen der Regierungen, Ministerialbeauftragte für die Gymnasien, Realschulen und Berufliche Oberschulen) übernimmt. Sofern weiterer Abstimmungsbedarf besteht, erfolgt eine Abstimmung mit der Konferenz der Schulaufsicht; die Koordination übernimmt dabei der Bereich Schulen der Regierungen. Für die Umsetzung der Infektionsschutz- und der Hygienemaßnahmen in der Schule ist die Schulleitung verantwortlich. Sofern noch nicht geschehen, sind sog. Hygienebeauftragte zu benennen, die als Ansprechpartner in der Schule sowie für die Koordination der Einhaltung der Hygieneregeln und der Infektionsschutzmaßnahmen gegenüber den Gesundheitsbehörden fungieren. Für diese Aufgabe kommen beispielsweise Mitglieder des Schulleitungsteams, Lehrkräfte mit einschlägigen Vorerfahrungen (z. B. Sicherheitsbeauftragte o. ä.) oder auch Eltern mit entsprechendem Hintergrundwissen (z. B. Ärzte) in Betracht; die Entscheidung hierüber wird vor Ort getroffen.
Die Verantwortung für Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen in Mittagsbetreu-ungen an Grund- und Förderschulen liegt beim jeweiligen Träger. In Mittagsbetreuungen sind die für den Schulbetrieb vorgesehenen Maßnahmen entsprechend umzusetzen.
Hinzuweisen ist nochmals darauf, dass aufgrund von § 6 und §§ 8, 36 IfSG sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden sind.
Die Sachaufwandsträger sind dafür zuständig, die Materialien wie zum Beispiel Flüssigseife und Einmalhandtücher (Papier oder Stoff), die nach den in diesem Plan beschriebenen Maßnahmen an den einzelnen Schulen erforderlich sind, in ausreichender Menge bereitzustellen. Das Staatsministerium hat die Sachaufwandsträger hierbei unterstützt, indem sowohl Mund-Nasen-Bedeckungen als auch Desinfektionsmittel in gewissem Umfang zur Verfügung gestellt wurden (vgl. hierzu die KMS 23.04.2020 (Az. BS4363.0/131/1), KMS vom 10.06.2020 (Az. II.4-BS4363.0/167/1), sowie KMS vom 29.05.2020 (Az. II.4-BS4363.0/152/2) mit Ergänzung vom 05.06.2020 (Az. II.4-BS4363.0/152/3)). Die Schulen sollen die organisatorische Umsetzung des Infektionsschutzes im Sinne einer Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung gemeinsam mit den Sachaufwandsträgern planen und ausgestalten und in der täglichen Umsetzung sicherstellen.

3. Hygienemaßnahmen
Personen, die
 mit dem Corona-Virus infiziert sind oder entsprechende Symptome
1 aufweisen,
 in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder bei denen seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
 die einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen,
1 RKI: Demografische Daten und Symptome / Manifestationen COVID-19-Erkrankter in Deutschland (Stand 23.06.2020), (z. B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust Geschmacks- / Geruchs-sinn, Hals-, Gliederschmerzen, Übelkeit / Erbrechen, Durchfall)
dürfen die Schule nicht betreten.
Bei Auftreten entsprechender Symptome während der Unterrichtszeit gilt Nr. 13 (vgl. unten).
a) Persönliche Hygiene
Folgende Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu beachten:
 regelmäßiges Händewaschen (Händewaschen mit Seife für 20 – 30 Sekunden)
 Abstandhalten (mindestens 1,5 m), soweit dieser Rahmen-Hygieneplan keine Ausnahmen vorsieht (siehe Nr. 4)
 Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch)
 Verzicht auf Körperkontakt (z. B. persönliche Berührungen, Umarmungen, Händeschütteln), sofern sich der Körperkontakt nicht zwingend aus unterrichtlichen oder pädagogischen Notwendigkeiten ergibt.
 Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund
 klare Kommunikation der Regeln an Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstiges Personal vorab auf geeignete Weise (per Rundschreiben, Aushänge im Schulhaus etc.)
Das Augenmerk soll auf die Händehygiene (häufiges Händewaschen, s. o.) gelegt werden. Die Verwendung von Desinfektionsmitteln an Schulen ist grundsätzlich möglich. Allerdings sollte es zurückhaltend eingesetzt werden und es ist auf eine altersgerechte Anwendung, ggf. unter sachkundiger Anleitung durch die Lehrkräfte, zu achten. Bei der Verwendung von Hände-Desinfektionsmitteln sind die jeweiligen Benutzungs-hinweise des Herstellers zu beachten. Die verwendeten Mittel sollen viruswirksam sein (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“). Es sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit zu verwenden. Altersabhängig sind die Schülerinnen und Schüler durch Lehr-personal anzuleiten und zu beaufsichtigen. Darüber hinaus müssen folgende Vorgaben beachtet werden:
Soweit Schülerinnen und Schüler der körperlichen Pflege bedürfen, wird für die Auswahl der Schutzausrüstung empfohlen, sich an den geltenden Hygienestandards und an den KRINKO-Empfehlungen zur Infektionsprävention in Heimen zu orientieren.

b) Raumhygiene
Die Maßnahmen beziehen sich nicht nur auf Klassenräume, sondern auf alle Räume. So sind z. B. auch für Lehrerzimmer, Sekretariate oder Versammlungsräume organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die eine bestmögliche Umsetzung von Hygiene-regeln ermöglichen.
Lüften:
Es ist auf eine intensive Lüftung der Räume zu achten. Mindestens alle 45 min ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten (mindestens 5 min) vorzunehmen, wenn möglich auch öfters während des Unterrichts. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, weil durch sie kaum Luft ausgetauscht wird.
Ist eine solche Stoßlüftung oder Querlüftung nicht möglich, weil z. B. die Fenster nicht vollständig geöffnet werden können, muss durch längere Lüftungszeit und Öffnen von Türen ein ausreichender Luftaustausch ermöglicht werden. Bei Räumen ohne zu öff-nende Fenster oder mit raumlufttechnischen Anlagen ohne oder mit zu geringer Frischluftzufuhr hat die Schulleitung mit dem zuständigen Sachaufwandsträger geeignete Maßnahmen zu treffen (z. B. zeitweise Öffnung an sich verschlossener Fenster). Grundsätzlich sollten raumlufttechnische Anlagen mit möglichst hohem Frischluftanteil betrieben werden.
Reinigung: Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material- und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit rasch ab. Nachweise über eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich liegen bisher nicht vor. Dennoch steht in der Schule die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden. Auch hier sollen Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden. Auf eine regelmäßige Reinigung des Schulgebäudes ist zu achten. Sicherzustellen sind folgende Punkte:
 Regelmäßige Oberflächenreinigung, insbesondere der Handkontaktflächen (Tür-klinken, Lichtschalter, Treppen- und Handläufe etc.) zu Beginn oder Ende des Schultages bzw. bei starker (sichtbarer) Kontamination auch anlassbezogen zwischendurch.
 Eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen wird auch in der jetzigen COVID-19-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung völlig ausreichend. Eine darüberhinausgehende Desinfektion von Oberflächen kann in bestimmten Situationen (z.B. Kontamination mit Körperausscheidungen wie Blut, Erbrochenem oder Stuhl) jedoch zweckmäßig sein. Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, so sollte diese generell als Wischdesinfektion durchgeführt werden. Eine Sprühdesinfektion, d. h. die Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung, ist weniger effektiv und auch aus Arbeitsschutzgründen bedenklich, weil Desinfektionsmittel eingeatmet werden können. Auch Raumbegasungen zur Desinfektion sind hier grundsätzlich nicht angezeigt.
 Keine Reinigung mit Hochdruckreinigern durchführen (wegen Aerosolbildung).
 Die gemeinsame Nutzung von Gegenständen sollte möglichst vermieden werden (kein Austausch von Arbeitsmitteln, Stiften, Linealen o. Ä.). Sollte in bestimmten Situationen aus pädagogisch-didaktischen Gründen eine gemeinsame Nutzung von Gegenständen unvermeidbar sein, so muss zu Beginn und am Ende der Aktivität ein gründliches Händewaschen erfolgen.
Bei der Benutzung von Computerräumen sowie bei der Nutzung von Klassensätzen von Büchern / Tablets sollen die Geräte (insbesondere Tastatur und Maus) grundsätzlich nach jeder Benutzung gereinigt werden. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten der Geräte o.Ä. nicht möglich ist, müssen vor und nach der Benutzung die Hände gründlich mit Seife gewaschen werden und die Benützer sollen darauf hingewiesen werden, dass in diesem Fall insbesondere die Vorgaben zur persönlichen Hygiene (kein Kontakt mit Augen, Nase, Mund) eingehalten werden.

c) Hygiene im Sanitärbereich
Ansammlungen von Personen im Sanitärbereich sind zu vermeiden. Während der Pausen sollte daher eine angemessene Aufsicht im Bereich der Toiletten sowie im Zugangsbereich gewährleistet sein.
Flüssigseifenspender und Händetrockenmöglichkeiten (Einmalhandtücher) sind in einem Umfang bereitzustellen und zu ergänzen, der es ermöglicht, eine regelmäßige und sachgemäße Händehygiene durchzuführen. Entsprechende Anleitungen für eine sachgemäße Händedesinfektion sind in den Sanitärbereichen auszuhängen. Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen, nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder –seifen. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine Hepa-Filterung verfügen.
Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten und eine hygienisch sichere Müllentsorgung ist sicherzustellen.

4. Mindestabstand und feste Gruppen in Klassen bzw. Lerngruppen
Soweit die Entwicklung des Infektionsgeschehens positiv ist, kann im Rahmen des Unterrichtsbetriebs im regulären Klassen- und Kursverband sowie bei der Betreuung von Gruppen mit fester Zusammensetzung (z. B. im Ganztag) auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Schülerinnen und Schülern des Klassen- bzw. Lerngruppenverbands verzichtet werden. Es ist somit ein Unterricht in der regulären Klassenstärke möglich; eine Reduzierung der Klassenstärke – wie im Hygieneplan für das Schuljahr 2019/2020 vorgesehen – muss im Regelbetrieb nicht mehr erfolgen, vorhandene räumliche und personelle Kapazitäten können jedoch genutzt werden. Auf einen entsprechenden Mindestabstand von 1,5 m von Schülerinnen und Schülern zu Lehrkräften und sonstigem Personal ist auch weiterhin zu achten, sofern nicht zwingende pädagogisch-didaktische Gründe ein Unterschreiten er-fordern! Wo immer es im Schulgebäude möglich ist, soll generell auf einen Mindestabstand von 1,5 m geachtet werden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der 6. BayIfSMV), u. a. in den Fluren, Treppenhäusern, beim Pausenverkauf und im Sanitärbereich, sowie bei Konferenzen, im Lehrerzimmer, bei Besprechungen und Versammlungen. Um einer Ausbreitung von möglichen Infektionen vorzubeugen, ist die Zahl der bei einem Infektionsfall relevanten Kontaktpersonen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Um Infektionsketten nachvollziehen zu können, soll einer Durchmischung von Gruppen im Rahmen der Möglichkeiten vorgebeugt werden, indem feste Gruppen beibehalten werden.
Hierfür kommen u. a. folgende Maßnahmen in Betracht:
 Soweit schulorganisatorische Gründe dies nicht erfordern (z. B. Kurssystem, klassenübergreifender Fremdsprachen-, Religions- / Ethikunterricht oder schulübergreifender Sammelunterricht in kleineren Fächern bzw. Wahlunterricht, jahrgangsgemischte Klassen), sollte von einer jahrgangsübergreifenden Durch-mischung der Lerngruppen möglichst abgesehen werden. Kommen in einer Lerngruppe Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Klassen einer Jahrgangsstufe zusammen, ist auf eine „blockweise“ Sitzordnung der Teilgruppen im Klassenzimmer zu achten. Wo – z. B. im Wahlunterricht – jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden, greift wie bisher der Mindestabstand von 1,5 Metern.
 In den Klassen- und Kursräumen sollen möglichst feste Sitzordnungen eingehalten werden, sofern keine pädagogisch-didaktischen Gründe vorliegen. Sofern die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen, sind innerhalb der Räume möglichst Einzeltische und eine frontale Sitzordnung zu verwenden.
 Soweit schulorganisatorisch möglich, soll auf Klassenzimmerwechsel verzichtet werden; die Nutzung von Fachräumen (z. B. Chemie, Physik, Musik, Kunst, Sport) ist jedoch möglich.
 Zur Durchführung von Unterricht sollen alle räumlichen Kapazitäten der Schule berücksichtigt werden (wie etwa Turnhallen, die Schulaula, Mehrzweckräume, ggf. auch Fachräume (z.B. Musikraum)). Solche größeren Räume können auch als Unterrichtsräume für große Klassen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass sie hierfür geeignet sind (z. B. ausreichende Beheizbarkeit in der kälteren Jahreszeit und Belüftung), dass sie für Unterrichtszwecke ausgestattet werden können und dass der Schulaufwandsträger eine Nutzung für regulären Unterricht freigibt (z. B. unter Beachtung von Brandschutzvorgaben, Schonung des Bodens von Turnhallen etc.). Sportunterricht kann in diesem Fall nur noch im Freien, Fachunterricht nur unter eingeschränkten Bedingungen stattfinden.
Denkbar ist ferner, dass der Schulaufwandsträger zusätzliche größere Räume in schulischer Nähe zur Verfügung stellen kann (Säle in kommunalen Bürgerhäusern u. ä.). Die Schulleitungen werden dies im Einzelfall mit ihrem Schulaufwandsträger abklären. Für eine optimale Ausnutzung der Flächen der Unterrichtsräume können die Abstände zwischen Schülertischen ggf. vergrößert werden, wenn die Tische unter Ausnutzung der geometrischen Gegebenheiten des Raumes möglichst günstig gestellt werden. Dies kann z. B. bedeuten, dass die äußeren Tischreihen ganz an die Außenwände gerückt werden, um die Zwischenräume zwischen den Reihen zu vergrößern. U. U. kann auch eine versetzte Positionierung der Tische in den Reihen die Abstände vergrößern. Sofern sehr große Räume (Turnhallen u. ä.) nutzbar sind, sollten die Schüler – ähnlich wie bei Prüfungen - an Einzeltischen sitzen
 Partner- und Gruppenarbeit im Rahmen der Klasse (z. B. zur Durchführung von naturwissenschaftlichen Experimenten) ist möglich, da zwischen Schülerinnen und Schülern kein Mindestabstand mehr einzuhalten ist. Freizeitpädagogische Angebote (z. B. Spielen und Basteln) im Rahmen der schulischen Ganztagsangebote und der Mittagsbetreuung sind entsprechend ebenfalls möglich. Auf einen ausreichenden Abstand zur Lehrkraft bzw. zum sonstigen pädagogischen Personal ist jedoch zu achten.
 Weiterhin werden versetzte Pausenzeiten sowie Zuordnungen von Zonen für feste Gruppen auf dem Pausenhof empfohlen, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist. Sofern erforderlich, kann die Pause auch im Klassenzimmer erfolgen; für eine entsprechende Aufsicht ist zu sorgen. Es gilt dabei zu verhindern, dass sich zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich auf dem Schulgelände und in den Sanitärräumen befinden und eine Durchmischung von Schülergruppen gefördert wird.
 Wegeführung mit Bodenmarkierungen und / oder Hinweisschilder im Schulgebäude und auf dem Schulgelände können helfen, eine geordnete Zuführung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte in die Unterrichtsräume, Pausenbereiche, zur Mensa und in den Verwaltungstrakt zu erreichen und somit Personenansammlungen zu vermeiden. Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass vor und nach Unterrichtsende eine angemessene Aufsicht im Eingangsbereich, in den Fluren und ggf. auch im Wartebereich von Schul-Haltestellen sichergestellt ist.

5. Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)
Zum Unterrichtsbeginn am 8. September 2020 gilt Folgendes:
Ab Jahrgangsstufe 5
besteht an den ersten 9 Schultagen die Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung für alle sich auf dem Schulgelände befindlichen Personen, d. h. für Schülerinnen und Schüler sowie für sämtliches Personal und insbesondere auch während des Unterrichts. Hinsichtlich der Vorgaben zu Sport und Musik wird auf die Ausführungen unter Nr. 5 verwiesen.
Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen und Grundschulstufen der Förder-zentren gilt auch in dieser Zeit die allgemeine Pflicht zum Tragen einer MNB außerhalb des Unterrichts, insbesondere auf den sog. Begegnungsflächen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).
Im Verlauf des weiteren Schuljahres gilt:
Das Tragen von
Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) oder einer geeigneten textilen Bar-riere im Sinne einer MNB (sogenannte community masks oder Behelfsmasken, z. B. Textilmasken aus Baumwolle) ist grundsätzlich für alle Personen auf dem Schulgelände (Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal, Schülerinnen und Schüler, Externe) verpflichtend. Diese Pflicht umfasst alle Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude (wie z. B. Unterrichtsräume, Fachräume, Turnhallen, Flure, Gänge, Treppenhäuser, im Sanitärbereich, beim Pausenverkauf, in der Mensa, während der Pausen und im Verwaltungsbereich) und auch im freien Schulgelände (wie z.B. Pausenhof, Sportstätten).
Ausgenommen von dieser Pflicht sind:
 Schülerinnen und Schüler,
o sobald diese ihren Sitzplatz im jeweiligen Unterrichtsraum erreicht haben und die unter 1. dargestellten Stufen keine darüber hinausgehende Pflicht vorsehen,
o während des Ausübens von Musik und Sport (vgl. hierzu Nr. 6 a) und b)),
o soweit die aufsichtführende Lehrkraft aus pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen eine Ausnahme erlaubt. Eine solche Ausnahme kann erforderlich sein, wenn durch das Tragen einer MNB eine besondere Gefährdung eintritt (z.B. im Rahmen von naturwissenschaftlichen Experimenten).
 Lehrkräfte und sonstiges Personal, soweit diese ihren jeweiligen Arbeitsplatz erreicht haben (z.B. bei Lehrkräften im Unterrichtsraum bei entsprechendem Abstand zu den Schülerinnen und Schülern; im Lehrerzimmer am jeweiligen zugewiesenen Platz; bei Sportlehrkräften der Ort des jeweiligen Sportunterrichts (nicht Begegnungsflächen)). Sofern Lehrkräfte und sonstiges Personal ihren Arbeitsplatz verlassen, insbesondere beim Gehen durch die Klasse während des Unterrichts, ist eine MNB zu tragen.
 Alle Personen, für welche § 1 Abs. 2 der 6. BayIfSMV eine Ausnahme vorsieht. Dies sind:
o Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
o
o
Personen, für welche aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB nicht möglich oder unzumutbar ist
o Personen, für welche das Abnehmen der MNB zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
o Personen, für welche dies aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist (z. B. zur Nahrungsaufnahme, insbesondere in den Pausenzeiten).
Sofern keine Verpflichtung zum Tragen einer MNB besteht, soll - soweit möglich - auf eine Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m geachtet werden, insbesondere in den Klassenzimmern (z. B. durch eine entsprechende Sitzordnung).
Das Risiko, eine andere Person über eine Tröpfcheninfektion anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz). Daher darf das Tragen einer MNB, eines MNS, einer FFP2-Maske (ohne Ventil) auch außerhalb der Orte mit Maskenpflicht nicht untersagt werden. Auch beim Tragen einer MNB ist unbedingt darauf zu achten, dass die vorgegebenen Hygienevorschriften eingehalten werden.
 Die MNB muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein. Kommt es während des Tragens zum Kontakt der Hände mit häufig berührten Oberflächen, müssen vor der Abnahme der MNB unbedingt zuerst die Hände gründlich mit Seife gewaschen werden. Erst dann sollte man den Mundschutz abnehmen und ihn so aufhängen, dass er nichts berührt und gut trocknen kann, wenn er wieder getragen werden soll.
 Die MNB sollte auf keinen Fall mit ungewaschenen Händen an der Innenseite, sondern am besten nur an den Bändern berührt werden. Das gilt vor allem bei einer mehrfachen Anwendung. Eine mehrfach verwendbare MNB sollte so häufig wie möglich in der Waschmaschine bei 60 Grad Celsius mit herkömmlichem Voll-Waschmittel gewaschen werden. Eine MNB darf mit keiner anderen Person geteilt werden.
Ein Merkblatt mit ausführlichen Informationen über verschiedene Arten von MNBs, deren jeweilige Schutzfunktion, welche wann empfohlen wird und was beim Tragen zu beachten ist, ist unter www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Merkblatt-Mund-Nasen-Bedeckung.pdf zu finden. Die Regelungen zum Infektionsschutz und insbesondere zum Tragen einer MNB sind ausführlich auch im Unterricht durch die Lehrkräfte zu behandeln. Geeignete Materialien für die unterschiedlichen Altersstufen und in unterschiedlichen Sprachen stehen im Internet auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter www.infektionsschutz.de/coronavirus/bildungseinrichtungen.html zur Verfügung.

6. Infektionsschutz im Fachunterricht
Sport- und Musikunterrichtangebote können unter Beachtung der Auflagen des Infek-tionsschutzes und der Hygieneregeln grundsätzlich stattfinden.

a) Sportunterricht
Sportunterricht und weitere schulische Sport- und Bewegungsangebote (z. B. Sport- und Bewegungsangebote im Rahmen der schulischen Ganztagsangebote und der Mittagsbetreuung) können durchgeführt werden. Wie im Vereinssport unterliegen sie den Bestimmungen der jeweils geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, derzeit insbesondere:
Sportausübung mit Körperkontakt in festen Trainingsgruppen ist wieder zugelassen. Im Bereich der Selbstverteidigungssportarten ist in denjenigen Selbstverteidigungs-sportarten die Gruppengröße auf 5 Schülerinnen bzw. Schüler zu beschränken, in denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist. Sollte bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten (Reck, Barren, etc.) eine Reinigung der Handkontaktflächen nach jedem Schülerwechsel aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, so muss zu Beginn und am Ende des Sportunterrichts ein gründliches Händewaschen erfolgen.
In Sporthallen gilt eine Beschränkung der Übungszeit auf 120 Minuten sowie bei Klassenwechsel ein ausreichender Frischluftaustausch in den Pausen. Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m genutzt werden.
Die Nutzung von Duschen in geschlossenen Räumen ist nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorhanden sind, was im Vorfeld zu klären ist: Zwischen Waschbecken und Duschen ist ein wirksamer Spritzschutz erforderlich. In Mehrplatzduschräumen müssen Duschplätze deutlich voneinander getrennt sein. Mehrplatzduschen sind außer Betrieb zu nehmen oder durch Trennwände voneinander zu separieren. Die Lüftung in den Duschräumen sollte ständig in Betrieb sein, um Dampf abzuleiten und Frischluft zuzuführen. Die Stagnation von Wasser in den außer Betrieb genommenen Sanitäranlagen ist zu vermeiden. Sofern Haartrockner vorhanden sind, dürfen diese benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2,0 m beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig gereinigt werden. Jetstream-Geräte sind erlaubt, soweit diese mit einer HEPA-Filterung ausgestattet sind. Da sich zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Hygieneplans weitere Änderungen in Abstimmung befinden, wird empfohlen, die Regelungen zur Sportausübung im Vereinssport auch eigenständig im Blick zu behalten.
Im Besonderen gilt:
Ab Jahrgangsstufe 5
sind während der ersten 9 Unterrichtstage in allen Schularten sportpraktische Inhalte ausschließlich zulässig, soweit dabei ein Tragen von MNB zumutbar bzw. möglich ist. Die Entscheidung, ob unter diesen Bedingungen sportpraktische Inhalte unterrichtet werden können, trifft die jeweilige Lehrkraft. Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen und Grundschulstufen der Förder-zentren gelten auch in dieser Zeit die allgemeinen, in diesem Rahmenhygieneplan vorgegebenen Regelungen.
Im weiteren Verlauf des Schuljahres gilt hinsichtlich des Erreichens der unter 1. dargestellten Stufen in allen Jahrgangsstufen an allen Schularten:
 In Stufe 1 findet Sportunterricht unter den allgemeinen Rahmenbedingungen dieses Rahmenhygieneplans statt.
 In Stufe 2 sind sportpraktische Inhalte zulässig, soweit dabei ein Tragen von MNB zumutbar/möglich ist bzw. der Mindestabstand von 1,5m unter allen Beteiligten eingehalten werden kann. Ausgenommen von dieser Einschränkung (Tragen einer MNB/Mindestabstand) sind die Grundschulen bzw. die Grundschulstufen der Förderzentren.
 In Stufe 3 sind sportpraktische Inhalte zulässig, soweit dabei ein Tragen von MNB zumutbar/möglich ist und der Mindestabstand von 1,5m unter allen Beteiligten eingehalten wird.

b) Musikunterricht
Für die Durchführung von Musik- bzw. Instrumentalunterricht gilt allgemein Folgen-des:  Von der Schule zur Verfügung gestellte Instrumente (z. B. Klavier) sind nach jeder Benutzung in geeigneter Weise zu reinigen (z. B. Klaviertastatur). Ob und in welcher Form eine Desinfektion durchgeführt werden kann, ist in jedem Fall mit dem Hersteller abzustimmen. Instrumenten-Hersteller bieten oft geeignete Reinigungsutensilien an, ob diese eine ausreichend desinfizierende Wirkung („begrenzt viruzid“) haben, ist im Einzelfall zu prüfen. Zudem müssen vor und nach der Benutzung von Instrumenten der Schule die Hände mit Flüssig-seife gewaschen werden.
 Während des Unterrichts erfolgt kein Wechsel von Noten, Notenständern, Stiften oder Instrumenten.
Besondere Regelungen für Blasinstrumente und Gesang:
Spielen auf Blasinstrumenten und Singen im Fachunterricht Musik, Einzel- und Gruppenunterricht im Blasinstrument bzw. im Gesang sowie Unterricht in Chor-, Instrumental- und Bläserklassen bzw. -ensembles kann unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:

Beim Unterricht im Blasinstrument und im Gesang ist zwischen allen Be-teiligten ein erhöhter Mindestabstand von 2 m einzuhalten.
 Blasinstrumente:
o Die Schülerinnen und Schüler stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu minimieren. Querflöten und Holzbläser mit tiefen Tönen sollen möglichst am Rand platziert werden, da hier von einer erhöhten Luftverwirbelung auszugehen ist (vgl. Hygienekonzept Kulturelle Veranstaltungen und Proben vom 2. Juli 2020 BayMBl. Nr. 386).
o Angefallenes Kondensat in Blech- und Holzblasinstrumenten darf nur ohne Durchblasen von Luft abgelassen werden. Das Kondensat muss von der Verursacherin bzw. vom Verursacher mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden. Die Möglichkeit zur anschließenden Händereinigung muss gegeben sein. Ist dies nicht umsetzbar, dann muss eine Händedesinfektion zur Verfügung stehen. Ein kurzfristiger Verleih, Tausch oder eine Nutzung von Blasinstrumenten durch mehrere Personen ist ausgeschlossen. Nach dem Unterricht im Blasinstrument ist der Raum mindestens 15 min zu lüften.
 Gesang:
o Die Sängerinnen und Sänger stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu minimieren.
o Zudem ist darauf zu achten, dass alle möglichst in dieselbe Richtung singen.
o Alle genannten Regelungen gelten auch für das Singen im Freien.
o Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu berücksichtigen (Grundsatz: 10 min Lüftung nach jeweils 20 min Unterricht). Bei Fenster-lüftung erfolgt bevorzugt Querlüftung.

Im Besonderen gilt:
Ab Jahrgangsstufe 5
ist während der ersten 9 Unterrichtstage in allen Schularten Gesang zulässig, soweit das Tragen einer MNB zulässig/möglich ist und der eben genannte Mindestabstand von 2m eingehalten wird; Unterricht im Blasinstrument ist in diesem Zeitraum nicht zulässig. Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen und Grundschulstufen der Förderzentren gelten auch in dieser Zeit die allgemeinen, in diesem Rahmenhygieneplan vorgegebenen Regelungen, d.h. Singen und Unterricht im Blasinstrument ist möglich. Im weiteren Verlauf des Schuljahres gilt hinsichtlich des Erreichens der unter 1. dargestellten Stufen in allen Jahrgangsstufen an allen Schularten:
 In Stufe 1 findet Musikunterricht unter den allgemeinen Rahmenbedingungen dieses Rahmenhygieneplans statt.
 In Stufe 2 sind Unterricht im Blasinstrument und Gesang ebenfalls zulässig, da zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 2m einzuhalten ist. Hier gibt es keine weiteren Besonderheiten.
 In Stufe 3 sind Unterricht im Blasinstrument und Gesang ausschließlich in Form von Einzelunterricht mit erhöhtem Mindestabstand (2,5m) zulässig.
c) Unterricht im Fach Ernährung und Soziales und vergleichbare Fächer
Im Zusammenhang mit der Zubereitung von Speisen im Fach Ernährung und Soziales und sonstiger vergleichbarer Fächer werden die Schulen ausdrücklich um sorgfältige Einhaltung der Hygienemaßnahmen und der Maßnahmen des Infektionsschutzes gebeten.
 Obwohl eine Übertragung des Virus über kontaminierte Lebensmittel nach Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung unwahrscheinlich ist, sollten beim Umgang mit diesen die allgemeinen Regeln der Hygiene des Alltags wie regelmäßiges Händewaschen und die Hygieneregeln bei der Zubereitung von Lebensmitteln beachtet werden. Da die Viren hitzeempfindlich sind, kann das Infektionsrisiko durch das Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich weiter verringert werden.
 Besteck, Geschirr bzw. Kochgeräte sollten nicht von mehreren Personen gemeinsam verwendet werden bzw. vor Weitergabe gründlich abgewaschen werden. Der Küchenarbeitsplatz sollte vor Benutzung durch eine andere Person ebenfalls gründlich gereinigt werden.
 Schülerinnen und Schüler dürfen Speisen gemeinsam zubereiten, soweit dies aus pädagogisch-didaktischen Gründen erforderlich ist
 Schülerinnen und Schüler können gemeinsam im Rahmen des Unterrichts zubereitete Speisen einnehmen, sofern die anderen Vorgaben dieses Hygieneplans eingehalten werden.

7. Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb
Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb sind möglich, sofern gewährleistet ist, dass das Abstandsgebot von 1,5 m zwischen den verschiedenen Klassen- bzw. Kursverbänden eingehalten wird. Die/der Verantwortliche hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Auf die sonstigen Ausführungen dieses Hygieneplans, ins-besondere zum Tragen einer MNB unter Nr. 5, wird hingewiesen.
Hingewiesen wird auf die Informationsangebote des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter https://www.stmelf.bayern.de/minis-terium/241613/
à „Gemeinschaftsverpflegung“ und die Hinweise der „Vernetzungsstelle Schulverpflegung“ unter http://www.kern.bayern.de/wissenstransfer/244979/in-dex.php.

8. Schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung
Für schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung gelten ebenfalls die Rege-lungen dieses Rahmenhygieneplans. Für Sport- und Bewegungsangebote ist auf Nr. 6 a), für künstlerische/musikalische Angebote auf Nr. 6 b) und hinsichtlich der Regelungen zum Mensabetrieb auf Nr. 7 hinzuweisen.
Offene Ganztagsangebote und Mittagsbetreuungen sollen, soweit organisatorisch möglich, in festen Gruppen mit zugeordnetem Personal durchgeführt werden. Die Anwesenheitslisten sind so zu führen, dass die Zusammensetzung der Gruppen bzw. die Zuordnung des Personals deutlich wird und damit ggf. Infektionsketten nachvollzogen werden können. Die Durchführung von schulischen Ganztagsangeboten und Angeboten der Mittagsbetreuung ist nicht auf die üblichen Ganztagsräume bzw. Räume der Mittagsbetreu-ung zu beschränken. Vielmehr ist der Kooperationspartner bzw. Träger angehalten, auch weitere Räumlichkeiten im Schulgebäude (z. B. Klassenzimmer und Fachräume) zu nutzen, um einer Durchmischung der Gruppen nach Möglichkeit entgegenzuwirken.

9. Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen
Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen vor Ort sind auf das notwendige Maß zu begrenzen und unter Einhaltung der Hygieneregeln und den Vorgaben des Infektionsschutzes durchzuführen.

10. Schülerbeförderung
Hinsichtlich der Rahmenbedingungen zur Schülerbeförderung gelten die Vorschriften der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

11. Personaleinsatz
Grundsätzlich bestehen angesichts der derzeitigen Infektionslage hinsichtlich des ge-samten schulischen Personaleinsatzes keine Einschränkungen. Prinzipiell besteht in jeder Situation die Möglichkeit, sich durch die Einhaltung der o. g. Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen sowie durch das Einhalten des Mindestabstands zu den Schülerinnen und Schülern sowie anderen Personen zu schützen. Zum Umgang mit Personen, die Risikofaktoren für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung haben und daher besonders schutzbedürftig sind, ergehen gesonderte Hinweise an die Schulen.
Bei Schwangerschaft gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes in Hinblick auf generelle bzw. individuelle Beschäftigungsverbote. Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) und Schülerinnen gilt derzeit bis auf Weiteres ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule. Im Einzelfall kann geprüft werden, ob die Arbeitsbedingungen so gestaltet werden können, dass Gefährdungen der schwangeren Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird, vgl. hierzu § 9 Abs. 2 MuSchG.
 
12. Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen
Alle Schülerinnen und Schüler sollen ihrer Schulpflicht grundsätzlich im Unterricht in der Schule nachkommen. Gleichzeitig muss ihrem Gesundheitsschutz höchster Stellenwert beigemessen werden. Besondere Hygienemaßnahmen für diese Schülerinnen und Schüler sind zu prüfen. Aufgrund der Vielfalt der denkbaren Krankheitsbilder mit unterschiedlichen Ausprägungen kann die individuelle Risikobewertung eines Schulbesuchs vor Ort immer nur von einem Arzt bzw. einer Ärztin vorgenommen werden. Wird von Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern die Befreiung vom Präsenzunterricht verlangt, ist dies nur dann zu genehmigen, wenn ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt wird. Die ärztliche Bescheinigung gilt längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten. Für eine längere Entbindung vom Präsenzunterricht ist eine ärztliche Neubewertung und Vorlage einer neuen Bescheinigung, die wiederrum längstens 3 Monate gilt, erforderlich.
Auch bei Schülerinnen und Schülern, von denen ggf. in der Schule bekannt ist, dass eine entsprechende Vorerkrankung vorliegt, erfolgt die Befreiung von der Präsenzpflicht ausschließlich auf Wunsch der Betroffenen und nach Vorlage eines ärztlichen Attestes.
Bei Kindern mit schweren Erkrankungen bzw. schweren und mehrfachen Behinderungen ist es bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen (insbesondere nach Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe) in Rücksprache mit der Schulleitung möglich, die Befreiung bis zum Ende des Schuljahres zu erteilen. Ebenfalls ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes erforderlich, wenn Personen mit Grunderkrankungen mit der Schülerin bzw. dem Schüler in einem Haushalt leben. Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist von der Schule zu dokumentieren. Im Falle der Befreiung von der Präsenzpflicht wegen erhöhten Risikos für eine COVID-19-Erkrankung erfüllen diese Schülerinnen und Schüler ihre Schulbesuchspflicht durch die Wahrnehmung der Angebote im Distanzunterricht. Nähere Informationen zur Durchführung des Distanzunterrichts erhalten die Schulen zu gegebener Zeit.

13. Vorgehen bei (möglicher) Erkrankung einer Schülerin bzw. eines Schülers bzw. einer Lehrkraft
a) Vorgehen bei Auftreten von Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen
Nach den Ergebnissen der am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eingerichteten Fach-Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Konzepts über den Umgang und die Testung von Schülern mit respiratorischen Symptomen gilt hierzu Folgendes:
Bei leichten, neu aufgetretenen Symptomen (wie Schnupfen und gelegentlicher Husten) ist ein Schulbesuch erst möglich, wenn nach mindestens 24 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde. Betreten Schüler in diesen Fällen die Schule dennoch, werden sie in der Schule isoliert und – sofern möglich – von den Eltern abgeholt oder nach Hause geschickt.
Hiervon kann im Bereich der Grundschulen/Grundschulstufen der Förderzentren abgewichen werden (analog den Kindertagesstätten). Dies bedeutet, dass in Stufe 1 und 2 (vgl. unten unter 1.) diese Kinder mit milden Krankheitszeichen wie Schnupfen ohne Fieber oder gelegentlichem Husten weiterhin die Schule besuchen dürfen.
Kranke Schüler in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Schule. Die Wiederzulassung zum Schulbesuch nach einer Erkrankung ist in Stufe 1 und 2 erst wieder möglich, sofern die Schüler nach mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) sind. In der Regel ist in Stufe 1 und 2 keine Testung auf Sars-CoV-2 erforderlich. Im Zweifelsfall entscheidet der Hausarzt/Kinderarzt über eine Testung. Der fieberfreie Zeitraum soll 36 Stunden betragen.
Bei Stufe 3 ist ein Zugang zur Schule bzw. eine Wiederzulassung erst nach Vorlage eines negativen Tests auf Sars-CoV-2 oder eines ärztlichen Attests möglich.
b) Vorgehen bei Auftreten eines bestätigten Falls einer COVID-19-Erkrankung
aa) Reguläres Vorgehen in allen Klassen außer bei Abschlussklassen während der Prüfungsphase
Tritt ein bestätigter Fall einer COVID-19-Erkrankung in einer Schulklasse bei einer Schülerin bzw. einem Schüler auf, so wird die gesamte Klasse für vierzehn Tage vom Unterricht ausgeschlossen sowie eine Quarantäne durch das zuständige Gesundheitsamt angeordnet. Alle Schülerinnen und Schüler der Klasse werden am Tag 1 nach Ermittlung sowie am Tag 5 bis 7 nach Erstexposition auf SARS-CoV-2 getestet. Ob Lehrkräfte getestet werden, entscheidet das Gesundheitsamt je nach Einzelfall. Sofern durch das Gesundheitsamt nicht anders angeordnet, kann im Anschluss an die vierzehntägige Quarantäne der reguläre Unterricht wiederaufgenommen werden.
bb) Vorgehen in einer Abschlussklasse während der Prüfungsphase
Tritt während der Prüfungsphase ein bestätigter Fall einer COVID-19-Erkrankung in einer Abschlussklasse bei einer Schülerin oder einem Schüler oder einer Lehrkraft auf, so wird die gesamte Klasse bzw. der gesamte Abschlussjahrgang prioritär auf SARS-CoV-2 getestet. Alle Schülerinnen und Schüler dürfen, auch ohne vorliegendes SARS-CoV-2-Testergebnis, die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen unter strikter Einhaltung des Hygienekonzepts sowie ausgedehnten Abstandsregelungen (Sicherheitsabstand von > 2 m) unterbrechen.
cc) Vorgehen bei Lehrkräften
Positiv auf SARS-CoV-19 getestete Lehrkräfte haben genauso wie betroffene Schülerinnen und Schüler den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten. Sie müssen sich in Quarantäne begeben und dürfen keinen Unterricht halten. Inwieweit Schülerinnen und Schüler oder weitere Lehrkräfte eine vierzehntätige Quarantäne einhalten müssen, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt je nach Einzelfall.

14. Veranstaltungen, Schülerfahrten
Die Einbeziehung von schulfremden Personen in der Schule ist möglich (vgl. zur Dokumentation unten Nr. 15). Auch für diese gilt:
Personen, die
 mit dem Corona-Virus infiziert sind oder entsprechende Symptome aufweisen,
 in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder bei denen seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
 die einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen,
dürfen die Schule nicht betreten. Angebote, bei denen die Vorgaben zum Infektionsschutz und zur Hygiene nicht eingehalten werden können, sind untersagt.
Mehrtägige Schülerfahrten sind nach dem KMS vom 9. Juli 2020 (Az. II.1 – BS4363.0/183/1) bis Ende Januar 2021 ausgesetzt. Berufsorientierungsmaßnahmen nach § 48 SGB III (v. a. Camps) sind keine Schülerfahrten und ausdrücklich nicht aus-gesetzt. Hinsichtlich der Möglichkeiten der Durchführung von mehrtägigen Schüler-fahrten ab Februar 2021 werden die Schulen zeitnah entsprechende Informationen erhalten. Eintägige / stundenweise Veranstaltungen (z.B. SMV-Tagungen, (Schulsport-)Wettbewerbe, Ausflüge) sind – soweit pädagogisch in dieser herausfordernden Zeit erforderlich und schulorganisatorisch vertretbar – zulässig. Hierbei ist wie folgt zu differenzieren:
 Werden Veranstaltungen als sonstige Schulveranstaltung an der Schule mit aus-schließlich Schülerinnen und Schülern bzw. Personen der Schule durchgeführt, gelten die jeweiligen Hygienepläne der Schule. Finden diese außerhalb des Schulgeländes statt, müssen zusätzlich die Regelungen der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beachtet werden (z. B. beim Besuch von Kulturveranstaltungen).
 Werden die Veranstaltungen schul(art)übergreifend durchgeführt, so haben die Verantwortlichen ein auf den Einzelfall angepasstes Hygiene- und Schutzkonzept auszuarbeiten und den jeweils betroffenen Schulleitungen vorzulegen; die Durchführung bedarf der Genehmigung der Schulaufsicht.
Auf über den regulären Unterricht hinausgehende Aktivitäten sollte verzichtet werden, soweit dies pädagogisch vertretbar ist. Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sind ausgenommen. Schulgottesdienste sind unter Beachtung des Hygienekonzepts zulässig; soweit sie in Räumen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft stattfinden, ist das entsprechende Hygienekonzept der Kirche zu beachten.

15. Dokumentation und Nachverfolgung
Zentral in der Bekämpfung jeder Pandemie ist das Unterbrechen der Infektionsketten. Um im Falle einer nachgewiesenen Infektion bzw. eines Verdachtsfalls ein konsequentes Kontaktpersonenmanagement durch das örtliche Gesundheitsamt zu ermöglichen, ist auf eine hinreichende Dokumentation aller in der Schule jeweils anwesenden Personen (sowohl schulinterne Personen als auch externe Personen) zu achten, dabei insbesondere in Bezug auf die Frage: „Wer hatte wann mit wem engeren, längeren Kontakt“? Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie besonders schnell Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, die Zeitspanne zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Zu den wichtigsten Fragen zu Bedeutung, Funktionsweise und Datenschutz darf auf die Internetseite https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app/corona-warn-app-faq-1758392 verwiesen werden. Damit Schülerinnen und Schüler Warnmeldungen der App möglichst zeitnah erhalten können, sollen die Lehrkräfte während der Dauer der Pandemie den Ermes-sensspielraum bei Entscheidungen nach Art. 56 Abs. 5 Satz 2 BayEUG grundsätzlich dahingehend ausüben, den Schülerinnen und Schüler, die die Warn-App nutzen möchten, zu gestatten, dass ein Mobiltelefon im Schulgelände und auch während des Unterrichts eingeschaltet bleiben darf. Die Geräte müssen jedoch stumm geschaltet sein und während des Unterrichts in der Schultasche verbleiben. Anderweitige außerunter-richtliche Nutzungen von Mobiltelefonen und sonstigen digitalen Speichermedien im Schulgebäude und im Schulgelände bleiben für Schülerinnen und Schüler untersagt, soweit nicht im Einzelfall die Nutzung gestattet wird. Unberührt bleiben die Bestimmungen zum Schulversuch "Private Handynutzung an Schulen".

16. Erste Hilfe
Insbesondere bei Maßnahmen der Ersten Hilfe kann der Mindestabstand von 1,5 m häufig nicht eingehalten werden. Hierfür sollten außer den üblichen Erste-Hilfe-Materialien geeignete Schutzmasken (zwei bis drei Mund-Nasen-Schutz) sowie Einmalhandschuhe und ggf. eine Beatmungsmaske mit Ventil als Beatmungshilfe für die Atemspende bei der Reanimation im Notfallkoffer vorgehalten werden, die nach der Verwendung entsprechend ersetzt bzw. gereinigt und aufbereitet werden. Im Rahmen der Wiederbelebungsmaßnahme liegt es im Ermessen der handelnden Personen unter Beachtung des Eigenschutzes insbesondere bei unbekannten Hilfebedürftigen notfalls auf die Beatmung zu verzichten. Für die Ausstattung des Notfallkoffers und den Ersatz verbrauchter Materialien ist der Schulaufwandsträger zuständig. Sowohl der/die Ersthelfer/-in als auch die hilfebedürftige Person sollte – soweit möglich - eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung/einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Der/die Ersthelfer/-in muss darüber hinaus Einmalhandschuhe zum Eigenschutz tragen. Im Fall einer Atemspende wird die Verwendung einer Beatmungshilfe (Taschenmaske) empfohlen. Besondere Bedeutung haben die allgemeinen Hygieneregeln (hygienisches Händewaschen oder ggf. Hände desinfizieren, Nies-Etikette) für die Ersthelfenden. Weitere Informationen zum Thema Erste Hilfe können der Handlungshilfe für Ersthelfende „Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) entnommen werden (abrufbar unter https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3833).

17. Weitere Hinweise
Die aktuellsten Informationen können zudem auf der Homepage des Staatsministeriums unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6945/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html abgerufen werden.
 
18. Schulfremde Nutzung der Schulgebäude
Über die schulfremde Nutzung der Schulgebäude entscheidet der jeweilige Schulaufwandsträger, die schulischen Belange sind dabei zu wahren (vgl. Art. 14 BaySchFG). Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass durch die schulfremde Nutzung das Schutz- und Hygienekonzept für den Unterrichtsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und somit ein Unterrichtsbetrieb unter den in diesem Hygieneplan genannten Maßgaben stattfinden kann. Die Möglichkeiten der Nutzung (wie etwa angepasste Reinigungszyklen) sind von den Betroffenen vor Ort abzuklären.